Die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen) sind neben dem Finanzamt die Gläubiger, die ihre Forderungen am aggressivsten durchsetzen und am häufigsten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Andere Gläubiger stellen nur in den seltensten Fällen von sich aus einen Insolvenzantrag.
In vielen Fällen versucht der Gläubiger durch Zahlung des Rückstandes den Sozialversicherungsträger zur Rücknahme des Antrages zu bewegen. Nicht immer stimmte Sozialversicherungsträger der Rücknahme des Antrages zu. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden:
Schuldenberatung | Schuldenbereinigung | Verbraucherinsolvenz - Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR MünchenWird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrages erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat.