Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
21.05.2015

Haftbefehl – so verhalten Sie sich richtig

Viele Schuldner bekommen Panik, wenn sie erfahren, dass gegen Sie ein Haftbefehl erlassen wurde. Sie fürchten dann, dass jeder Streifenpolizist und auch die Grenzpolizei aktiv tätig werden und der Schuldner bei jeder zufälligen Kontrolle verhaftet werden kann.

Der Schuldner wird nicht wie in einer strafrechtlichen Ermittlung zur Fahndung ausgeschrieben

Dies ist aber falsch. Der Schuldner wird nicht wie in einer strafrechtlichen Ermittlung zur Fahndung aus­ge­schrieben. Anders als in der Strafverfolgung muss der Gläubiger aktiv werden, damit der Schuldner tatsächlich verhaftet wird. In der Regel muss der Gläubiger auch die Kosten vorstrecken. Daher kommt es in der Praxis relativ selten tatsächlich zu einer Verhaftung.

Dennoch sollte man einen Haftbefehl nicht einfach auf sich beruhen lassen: der Haftbefehl wird im Schuldner­verzeichnis vermerkt und wird damit auch bei den Auskunfteien bekannt. Damit haben Sie einen negativen SCHUFA-Eintrag. Der Haftbefehl dient zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung). Sobald die Vermögensauskunft abgegeben wird, wird der Haftbefehl wirkungslos. Die Haft wird aufgehoben, sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. Längstens kann die Erzwingungshaft über einen Zeitraum von sechs Monaten aufrechterhalten werden.

Das können Sie tun, wenn Sie einen Haftbefehl erhalten haben:

  • die Forderung bezahlen
  • die eidesstattliche Versicherung abgeben
  • die Verschuldungsproblematik aktiv angehen

Wenn er sich nicht gerade um eine kleinen Forderung handelt, die einfach bezahlt werden kann, ist der Weg zur Schuldnerberatung in der Regel die richtige Alternative. Es macht wenig Sinn, wegen eines Haftbefehls mit einem Gläubiger zu verhandeln und eine Ratenzahlung zu vereinbaren, wenn zehn weitere Gläubiger im Hintergrund lauern.