Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrensöffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist.
Zu Deutsch: wenn Sie der Bank das pfändbare Gehalt abgetreten haben, ist es egal, ob Sie nach der Insolvenzeröffnung den Job wechseln. Die Abtretung gilt in jedem Fall (nur) zwei Jahre.
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