Themen :
Gläubigervergleich
Zustimmungsersetzung (gerichtlicher Vergleich)
Restschuldbefreiung
Insolvenzplan
Vergleich in der Wohlverhaltensperiode
Anwaltskosten
Häufig kennen Schuldner nur den Gläubigervergleich und die Privatinsolvenz. Über die derzeit bestehenden Entschuldungsmöglichkeiten von der gerichtlichen Zustimmungersetzung bis zum Insolvenzplan wollen wir hier informieren.
Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan und Vergleich
Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan (SBP) ist im Grunde nichts anderes als ein Vergleich mit den Gläubigern. Wenn der Schuldenbereinigungsplan der Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dient, sind bestimmte Formalien einzuhalten. Der Schuldenbereinigungsplan muss ein Vermögensverzeichnis, eine Gläubigerubersicht und einen Zahlungsplan enthalten.
Der Schuldenbereinigungsplan kommt nur dann zustande, wenn alle Gläubiger zustimmen. Wenn nur ein einziger Gläubiger ablehnt oder sich nicht meldet, ist der Schuldenbereinigungsplan gescheitert.
Der Schuldenbereinigungsplan ist von der Zustimmung und Mitwirkung der Gläubiger abhangig.
Gläubiger die im Schuldenbereinigungsplan übersehen oder vergessen wurden oder neue Gläubiger, können ihre Forderungen weiter geltend machen und auch vollstrecken. Dadurch wird in der Regel der Schuldenbereinigungsplan mit den anderen Gläubigern platzen, weil der Schuldner z.B. wegen eine Gehaltspfändung die monatlichen Raten nicht mehr tragen kann.
Den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gibt es in verschiedenen Spielvarianten. Sehr beliebt bei den Gläubigern ist eine Einmalzahlung. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung streuen Kleingläubiger gerne Sand ins Getriebe, da Kleinstraten bei der Verbuchung mehr Kosten verursachen, als eigentlich an Zahlung geleistet wird.
Ausschlaggebend fur die Zustimmung des Gläubigers ist dessen Erwartungshorizont, ob er sich verspricht, dass er in Zukunft ohne den Plan mehr erhalten kann als bei Zustimmung.
Folgende Kriterien beeinflussen die Entscheidung der Gläubiger:
- Alter des Schuldners
- Schulbildung und Ausbildung
- pfändbares Einkommen
- Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit
- Anzahl der Gläubiger
- Höhe der Gesamtverschuldung
- bestehende Sicherheiten
Wenn sich einzelne Gläubiger nicht gemeldet oder die Zustimmung verweigert haben, besteht in Einzelfällen die Möglichkeit der Zustimmungsersetzung durch das Gericht in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren.
Vorteile:
- Schnelle Einigung mit den Gläubigern
- Keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis und in der SCHUFA
- Arbeitgeber erfährt nicht von den Schulden
- Individuelle Lösungen möglich
- Gegebenenfalls kann die Beziehung mit dem Gläubiger erhalten werden
Nachteile:
- Abhängig von der Zustimmung der Gläubiger
- Spätere wirtschaftliche Änderungen können Plan hinfällig machen
- Vergessene Gläubiger sind nicht an den Plan gebunden
Nach meiner Erfahrung wird es mit zunehmender Anzahl der Gläubiger immer schwieriger, einen Vergleich zustande zu bringen. Je mehr Gläubiger im Spiel sind, umso schwieriger wird die Schuldenregulierung.
Sinnvollerweise sollte der außergerichtliche Schulden-bereinigungsplan durch einen Rechtsanwalt oder eine geeignete Stelle erstellt werden, da nur diese befugt sind, eine Be-scheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Insolvenzordnung aus-zustellen.
Kosten:
Wenn Sie Verbraucher sind und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung zu beantragen. Die Beratungshilfe kann bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Die Handhabung ist an den verschiedenen Gerichten aber sehr unterschiedlich. Mit dem Beratungshilfeschein haben Sie für die außergerichtliche Schuldenbereinigung einen Anteil von 15,00 € an den Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen.
Bei den Rechtsanwälten werden die Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan sehr unter-schiedlich gehandhabt. Ich persönlich vereinbare in der Regel eine Pauschalgebühr im ersten Beratungstermin, deren Höhe sich an der Anzahl der Gläubiger und der Schwierigkeit der Sache orientiert.
Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan setzt voraus, dass bereits ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan durchgeführt wurde und eine Bescheinigung nach § 305 InsO vorliegt.
Grundsätzlich steht dieser Weg daher nur Verbrauchern, nicht aber Selbstständigen oder ehemaligen Selbstständigen, die ein Regelinsolvenzverfahren durchführen müssen, offen.
Das Gericht kann durch Beschluss die Zustimmung der Gläubiger ersetzen
Anders als beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gilt hier ein Schweigen des Gläubigers als Zustimmung. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn diese nicht glaubhaft machen, durch den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt zu werden als bei der Durchführung der Verbraucherinsolvenz.
Um einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan beantragen zu können, müssen sowohl 50 % der Gläubiger nach Kopfteilen als auch 50 % der Gläubiger nach Summenanteilen dem außergerichtlichen Plan zugestimmt haben. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn fünf Kleingläubiger den Plan zugestimmt haben aber der Gläubiger, der alleine über 50 % der Gesamtverschuldung auf sich vereinig, den Plan abgelehnt hat.
Zusammen mit dem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren wird jedoch zunächst nicht eröffnet. Der Insolvenzantrag kann auch jederzeit bis zum Eröffnungsbeschluss zurückgenommen werden, falls das Gericht abgelehnt, einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durchzuführen. Bislang wurde in allen Fällen, in denen ich einen gerichtlichen Schulden-bereinigungsplan beantragt habe, eine Einigung durch das Gericht beschlossen.
Kosten
Durch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren entstehen Gerichtskosten nach VV 2004 GKG.
Die Vor- und Nachteile entsprechen denen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes. Eine nachträgliche Änderung der Einkommenslage kann also ohne weiteres den Plan zunichte machen.
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung steht am Ende eines Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens. Hierzu muss der Schuldner zunächst einen Insolvenzantrag stellen.
Viele Schuldner haben Angst vor der Insolvenz, da sie glauben hierdurch für alle Zeiten sozial geächtet und stigmatisiert zu sein, den Arbeitsplatz zu verlieren, und nicht mehr genug für den Lebensunterhalt übrig zu haben.
Letztlich ist die Insolvenz aber nicht schlimmer als eine Vollstreckung. Sowohl für die Vollstreckung als auch die Insolvenz gelten weitgehend die gleichen Regeln. In der Insolvenz kann nicht mehr vom Einkommen gepfändet werden als bei einer Lohnpfändung. In beiden Fällen gilt die Pfändungstabelle. Anders als die Vollstreckung bietet die Insolvenz aber die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und einen Schutz gegen die Gläubiger.
Dem Schuldner kann nicht mehr weggenommen werden als bei einer normalen Vollstreckung
Auch in Bezug auf eine mögliche Stigmatisierung steht der Schuldner nicht schlechter als bei einer Vollstreckung. Genau wie die Abgabe der Vermögensauskunft werden das Insolvenzverfahren und später die Restschuldbefreiung öffentlich bekannt gegeben. Durch die öffentliche Bekanntgabe erfolgt in beiden Fällen einer Eintragung in der SCHUFA. In den meisten Fällen hat der Schuldner bereits einen negativen SCHUFA-Eintrag, bevor er sich überhaupt Gedanken über eine mögliche Insolvenz macht. Das bedeutet, im Regelfall ist dieses Kind ohnehin bereits in den Brunnen gefallen.
Vorzeitige Restschuldbefreiung
Mit Eröffnung des Verfahrens beginnen die Fristen für die Restschuldbefreiung an zu laufen.
Diese betragen:
Drei Jahre, wenn der Schuldner 35 % der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten innerhalb von drei Jahren bezahlt hat und einen entsprechenden Antrag stellt
Fünf Jahre, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlt hat und einen entsprechenden Antrag stellt
In allen anderen Fällen beträgt die Dauer bis zur Restschuldbefreiung sechs Jahre.
Die Restschuldbefreiung wird durch das Gericht erteilt. Die Restschuldbefreiung kann auch gegen den Willen der Gläubiger erteilt werden.
Bestimmte Forderungen sind kraft Gesetzes von der Restschuldbefreiung ausgenommen:
- Schadensersatzansprüche (unerlaubte Handlungen)
- Bußgelder und Geldstrafen
- Hinterzogene Steuern
- Unterhaltsnachzahlungen (in bestimmten Fällen)
Die Gläubiger können sich nur durch Versagungsanträge gegen die Restschuldbefreiung des Schuldners wehren, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten (Verpflichtungen) während des Verfahrens verletzt hat.
Vorteile:
- Entschuldung auch gegen den Willen der Gläubiger
- Schutz vor Vollstreckung
- Vergessene Forderungen werden von der Restschuldbefreiung mit umfasst
Nachteile:
- Öffentliche Bekanntmachung und Eintragung ins Schuldnerverzeichnis sowie die SCHUFA
- Formalisiertes Verfahren und Einsetzung eines Verwalters
- Lange Verfahrensdauer
- Einhaltung von Verfahrensobliegenheiten, da ansonsten die Versagung der Restschuldbefreiung droht
- Sperrfristen für eine erneute Restschuldbefreiung
- von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
KOSTEN
in der Regel werden die Verfahrenskosten während des Verfahrens gestundet. Vermögen und Einkommen, das in die Masse fließt, wird zunächst verwendet, um die Kosten des Gerichts sowie des Treuhänders zu bezahlen. Erst danach wird die Masse an die Gläubiger verteilt. Nach der Restschuldbefreiung hat der Schuldner daher noch die Kosten, soweit diese nicht aus der Masse bezahlt werden konnten, zu tragen. Hier ist eine Ratenzahlung möglich und die Kosten können niedergeschlagen werden. Für die die Höhe der Kosten kommt es auf die Insolvenzmasse an. Der Mindestbetrag ist ca. 2.000,00 EUR €.
Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts für die Antragstellung und Vertretung im Insolvenzverfahren werden nicht durch die Beratungshilfe gedeckt. Es gibt keine Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Insolvenzplan
Die Möglichkeit des Insolvenzplans gibt es erst seit dem 01.07.2014. Der Insolvenzplan kann eine anderweitige Befriedigung der Gläubiger vorsehen. Es entscheidet die Gläubigermehrheit. Mit der Annahme des Insolvenzplanes endet das Insolvenzverfahren. Die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens werden sofort fällig.
Ein Insolvenzplan kann in jeder Phase des Insolvenzverfahrens (nicht in der Wohlverhaltensphase) vorgelegt werden. Anders als bei der Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist keine bestimmte Quote vorgesehen. Auch muss der Schuldner nicht drei Jahre lang warten, bis er die Befreiung von den Schulden erhält.
Gläubiger, die im Plan übersehen wurden, werden entsprechend den Regelungen im Insolvenzplan befriedigt.
Vorteile:
- Schnelle Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Erstreckung auf ausgenommene Forderungen
- Keine Bindung eine bestimmte Quoten
- Einfache Gläubigermehrheit reicht aus
- Drittmittel erhöhen nicht die Vergütungsansprüche des Verwalters
- Löschung bei der Schufa kann Teil der Vereinbarung sein
Nachteile:
- Formalisiertes und aufwändiges Verfahren
- Noch wenig Erfahrung
- Kosten durch Insolvenzplan
Der Insolvenzplan bietet sich an, wenn im eröffnenden Insolvenzverfahren durch Drittmittel eine schnelle Beendigung des Verfahrens herbeigeführt werden kann.
Abkürzung der Restschuldbefreiung durch Vergleich
Nach dem Schlusstermin, also in der Wohlverhaltensperiode, haben Sie die Möglichkeit mit den Gläubigern einen Vergleich zu schließen, um die Restlaufzeit der Restschuldbefreiung abzukürzen. In diesem Vergleich müssen wiederum alle Gläubiger einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens zustimmen.
In der Regel wissen die Gläubiger durch das vorangegangene Insolvenzverfahren, dass eine restlose Befriedigung nicht zu erwarten ist. Die Gläubigererwartungen sind daher gedämpft. Sinnvollerweise sollte mit den Gläubigern ein Einmalzahlungsvergleich geschlossen werden. Dabei sind nur die Gläubiger zu beteiligen, die ihre Forderungen auch im Verfahren angemeldet haben. Eine Vielzahl von Gläubigern (gerade mit kleinen Forderungen) melden ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht an. Allein schon durch die Reduzierung der Gläubiger kann sich die Möglichkeit eines Vergleiches ergeben. Oft kann der Schuldner aber auch Drittmittel, also Geldmittel von Verwandten oder Bekannten für die Schuldentilgung verwenden. Anders als im Insolvenzplan erhöhen die von außen zugeschossenen Geldmittel die Treuhänderkosten nicht.
Vorteile
- vorzeitige Restschuldbefreiung
- keine Bindung an bestimmte Zeiten
- keine Mindestquote
Nachteile
- erst nach Schlusstermin sinnvoll
- in der Regel Drittmittel erforderlich
- weitere Kosten durch Gläubigervergleich
- Zustimmung aller Gläubiger erforderlich
Kosten
Der Vergleich wird in der Regel wieder durch einen Rechtsanwalt oder eine externe Schuldenberatungsstelle durchgeführt. Die Kosten variieren je nach Anbieter.
Eine Verkürzung der Restschuldbefreiung durch Vergleich bietet sich an, wenn nach dem Schlusstermin Drittmittel zur Verfügung stehen. Die Einigung ist weniger kompliziert als im Insolvenzplan, da weniger Vorschriften zu beachten sind.
Anwaltskosten im Entschuldungsverfahren
Anders als die institutionellen Beratungsstellen werden Rechts-anwälte nicht durch staatliche Stellen finanziert. Eine Ausnahme bildet die Beratungshilfe, auf die ich weiter unten eingehen werde. Damit stellt sich immer die Frage nach den Anwalts-kosten. Hier gibt es die unterschiedlichsten Honoraransätze. Wir haben uns für ein Pauschalkostenmodell entschieden, dass sich an der Anzahl der Gläubiger, der Art des Auftrages sowie Zuschläge für bestimmte Situationen orientiert.
„Aber ich habe doch kein Geld“
Kein Anwalt kann und wird auf seine Vergütung verzichten, weil Sie in einer finanziell schwierigen Situationen sind. Auch beim Bäcker müssen Sie schließlich Ihre Brötchen bezahlen. Immer wieder treffen wir auf die Mentalität: „Ich habe doch Schulden, also habe ich Anrecht auf eine kostenlose Leistung“. Das sind dann die Mandate, die wir nicht annehmen.
Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit zehn Gläubigern kostet (wenn keine Beratungshilfe bewilligt wird) bei uns ab. 1.200,00 EUR. Hinzu kommt eine Einigungsgebühr wenn das Verfahren durch einen Vergleich mit den Gläubigern abgeschlossen werden kann.
Das entspricht den Anwaltskosten in einem gerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von 6.000,00 EUR. Bei der außergerichtlichen Schuldnerberatung geht es aber meist um fünf- und sechsstellige Beträge! Auch der Arbeitsaufwand, gerade wenn einzelne Gläubiger der vorgeschlagenen Lösung nicht gerade zugänglich sind, ist enorm.
Beratungshilfe
Bürger mit geringem Einkommen können bei den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte Beratungshilfe beantragen (link). Die Beratungshilfe ist allerdings kein Freifahrtschein. Zum einen ist in Eigenanteil in Höhe von 15,00 € aus eigener Tasche zu bezahlen. Zum anderen trägt die Beratungshilfe nur die Kosten des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Antragstellung und Vertretung im Insolvenzverfahren sind nicht von der Beratungshilfe umfasst. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.
Gerne beraten wir Sie ausführlich zu den Möglichkeiten einer Entschuldung.