Wenn Sie Glauben, ein Anwalt sei immer teuer, dann wissen Sie wahrscheinlich nicht, dass viele Anwälte auf der Grundlage von Beratungshilfe tätig werden.
Die Beratungshilfe ist mit der Prozesskostenhilfe vergleichbar und wird aus der Staatskasse bezahlt. Die Gebühren sind in der Regel deutlich niedriger, als die Gebühren die üblicherweise von den Anwälten geltend gemacht werden. Viele Anwälte sind daher nicht bereit auf der Grundlage eines Beratungshilfescheins tätig zu werden oder weisen erst gar nicht auf diese Möglichkeit hin.
So beantragen Sie Beratungshilfe
Zuständig für die Bewilligung der Beratungshilfe ist die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts an Ihrem Wohnsitz.
Benötigt und verlangt werden in der Regel folgende Unterlagen:
- Einkommensnachweise
- Kontoauszug mindestens einen Monat (nicht bei Bezug von Sozialleistungen erforderlich)
- Schreiben der Gläubiger
- Belege für regelmäßige Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag)
Ob Sie Beratungshilfe erhalten, hängt nicht von der Höhe Ihrer Schulden, sondern alleine von der Höhe des Einkommens ab. Es gibt viele Programme, die berechnen, ob Sie die Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllen. Nachfolgend finden Sie den Link zum kostenlosen Programm Pkh-fix:
Typische Probleme bei der Antragstellung
Es kann eine Herausforderung sein, einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Grundsätzlich kann die Beratungshilfe schriftlich oder durch Vorsprache in der Rechtsantragstelle beantragt werden. Für die schriftliche Beantragung verwenden Sie am besten den Vordruck, der jedenfalls für das Bundesland Bayern gilt: Antragsformular (externer Link)
Rechnen Sie mit Nachfragen und damit, dass weitere Unterlagen angefordert werden. Sollten Sie in München zur Rechtsantragstelle gehen wollen, berücksichtigen Sie die Öffnungszeiten (immer nur Vormittags). Es empfiehlt sich, möglichst früh zu erscheinen, um lange Wartezeiten zu vermeiden.
In vielen Bundesländern wird die Erteilung eines Beratungshilfescheins für die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit dem Argument, vorrangig habe der Schuldner das Angebot der Schuldenberatungsstellen auszuschöpfen. Dieses Argument wird durch das Bundesverfassunggericht gestützt, siehe unten unter “Rechtsprechung”.
Glücklicherweise hat sich das Amtsgericht München (unser lokales Gericht) nicht dieser Auffassung angeschlossen und erteilt Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenberatung.
Selbstständigkeit und Beratungshilfe
Selbständige erhalten in der Regel keine Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenbereinigung, da diese eine Regelinsolvenz beantragen müssen. In der Regel wird darauf verwiesen, dass für das Regelinsolvenzverfahren die Durchführung eines außergerichtlichen Schulden Behandlungsplanes keine Voraussetzung ist.
Umfang der Beratungshilfe
Im Rahmen der Schuldenberatung entdeckt der Beratungshilfeschein das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bis zur Erteilung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Das bedeutet, die Gebühren für die Antragstellung und für die Vertretung im Insolvenzverfahren werden nicht von der Beratungshilfe umfasst.
Nicht zu verwechseln ist die Beratungshilfe mit der Stundung der Verfahrenskosten in Verbraucherinsolvenzverfahren. Bei der Stundung der Verfahrenskosten geht es nicht um die Gebühren Ihres Rechtsbeistandes, sondern lediglich um die Treuhänder und Gerichtsgebühren.
Rechtsprechung:
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Die Beschwerdeführerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, Schuldnerberatungsstellen seien generell überlastet und damit keine andere Hilfemöglichkeit im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Solange nicht im konkreten Einzelfall dargetan ist, dass die Gewährung von Beratungshilfe mit dem Verweis auf eine tatsächlich nicht zur Verfügung stehende Hilfemöglichkeit abgelehnt wurde, kommt die Annahme von Willkür nicht in Betracht.
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Eine Vergütung für bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist ausschließlich an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten zu zahlen. § 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie auf Stellen ausgedehnt werden, die im Sinne von § 305 Abs. 1 InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.
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Nicht verbundene Einzelschreiben eines Rechtsanwalts an die einzelnen Gläubiger des Beratungshilfemandanten, die jeweils nur einen Vorschlag bezüglich der sie betreffenden Forderung enthalten, stellen keinen Schuldenbereinigungsplan im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 Insolvenzordnung dar, so dass einem Rechtsanwalt in dieser Konstellation statt einer erhöhten Geschäftsgebühr nach Nummer 2504 VV RVG lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2503 VV-RVG zusteht.
Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.08.2012