Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
23.03.2013

Bei Insolvenz automatisch Prozesskostenhilfe ?

Grundsätzlich könnte man ja denken, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bekäme der Schuldner automatisch Prozesskostenhilfe. Dem ist aber nicht so:

Haben überschuldete Arbeitnehmer eine Privatinsolvenz angemeldet, können sie bei einer gewährten Prozesskostenhilfe trotzdem zur Ratenzahlung verpflichtet werden.

Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. September 2012 (Az. 10 Ta 142/12).

Die Prozesskostenhilfe wurde eingeführt, um Verbrauchern mit geringem Einkommen nicht den Rechtsweg zu den Gerichten zu versperren. Bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kommt es allerdings nicht darauf an, wie hoch die Schulden sind, sondern lediglich wie hoch das Einkommen ist. Hier gelten im übrigen auch nicht die Einkommensgrenzen der Pfändungtabelle.

Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stehe einer Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten nicht entgegen. Der Kläger verfüge über ein unpfändbares Nettoeinkommen in Höhe von 1.434,00 EUR monatlich. Damit verbleibe ihm ein anrechenbares Einkommen von 270 Euro monatlich. Nach den geltenden Vorschriften sei eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in monatlichen Raten von 95 Euro daher nicht zu beanstanden.

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