Bis vor kurzem war es gängige Praxis, bei einem drohenden Versagungsantrag der Gläubiger den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen. Der Schuldner konnte das jeweilige Problem beheben und einen erneuten Antrag stellen. Dieser Handhabung hat der Bundesgerichtshof inzwischen einen Riegel vorgeschoben:
Stellt der Schuldner (…) im Erstverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung, nimmt er diesen Antrag dann aber zurück, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern, kann nichts anderes gelten (Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 335 f). Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO Rn. 9 f). Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung.
Beschluss des IX. Zivilsenats vom 12.5.2011 – IX ZB 221/09 -
Die Entscheidung hat heftige Kritik ausgelöst, da eine Sperrfrist bei Antragsrücknahme nicht gesetzlich geregelt ist.
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