Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
16.03.2013

BGH, Urt. v. 1.12.2011

Die nachfolgende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob trotz eines vertraglichen Kündigungsausschusses eine Verwertung einer Kapitallebensversicherung im Insolvenzverfahren möglich ist.

a) Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will.

b) Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.

Aus der Urteilsbegründung:

1. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach § 36 Abs. 1 InsO werden Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, keine Bestandteile der Insolvenzmasse. Die streitgegenständliche Rentenversicherung ist eine Lebensversicherung im Sinne der §§ 159 bis 178 VVG aF (§§ 150 bis 171 VVG). In eine solche private Lebensversicherung kann vollstreckt werden, es sei denn, sie unterfällt besonderen Pfändungsschutzvorschriften wie etwa § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 851c Abs. 2 ZPO. Deren Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers mit einer Versicherungssumme nicht über 3.579 € abgeschlossen wurden, nur bedingt pfändbar.
Die Rentenversicherung der Schuldnerin ist hingegen nicht nur auf den Todesfall, sondern gerade auch auf den Erlebensfall vereinbart. § 851c ZPO kommt schon deswegen nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift erst durch “Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge” vom 26. März 2007 mit Wirkung zum 31. März 2007 (BGBl. 2007 I, S. 368-369) eingeführt worden ist, mithin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Pfändungsschutz gewährt diese Regelung deswegen nur gegen nach dem 30. März 2007 erfolgte Pfändungen (vgl. OLG Hamm, VersR 2010, 100 f). Bereits wirksam vor ihrem Inkrafttreten Begründete Pfandrechte bleiben von ihr unberührt.

Nichts anderes gilt für den Insolvenzbeschlag. Schon deswegen kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarte Abänderung des Versicherungsvertrages nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, die Voraussetzungen des § 851c ZPO seien zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vereinbart (vgl. für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung des Versicherungsvertrages nach § 173 VVG aF, § 167 VVG, wenn die Lebensversicherung bereits gepfändet ist: BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 5/08, NZI 2011, 67 Rn. 22).

Darüber hinaus erfüllt der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 2 und Abs. 1 ZPO. Denn die Beklagte ist dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten, im Versicherungsvertrag sei der Schuldnerin ein Kapitalwahlrecht eingeräumt. Mithin erfüllt er nicht die Voraussetzung des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wonach die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart werden darf. Sämtliche Voraussetzungen des § 851c ZPO hätten kumulativ zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorliegen müssen
(vgl. BGH, aaO, Rn. 19).

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