Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat.
In diesem Fall wollten sowohl die Krankenkasse, als auch der Schuldner den Insolvenzantrag zurücknehmen. Zu spät, leider hatte das Insolvenzgericht bereits das Verfahren eröffnet. Da der Schuldner „auch“ einen Insolvenzantrag gestellt hatte, konnte er keine zulässige Beschwerde einlegen. Mit der Eröffnung des Insolvenzantrages wurde ja seinem Antrag stattgegeben.
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