Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken.
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubte Handlung (bekannt als Schadensersatzansprüche) sind im Verbraucherinsolvenzverfahren privilegiert und fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Auch im Rahmen der normalen Zwangsvollstreckung gelten für diese Schadensersatzansprüche etwas andere Regeln. Bei der Pfändung in das Arbeitseinkommen erhält der Gläubiger unter Umständen nicht nur das nach Tabelle pfändbare Einkommen, sondern mehr, den sogenannten Vorrechtsbereich.
Siehe auch bei Rechtslupe
Schuldenberatung | Schuldenbereinigung | Verbraucherinsolvenz - Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR München