Es ist weniger bekannt, dass das Gericht die Verfahrenskostenstundung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Pflichten (Obliegenheiten) im Verbraucherinsolvenzverfahren verletzt.
Zu den Obliegenheiten des Schuldners zählt es unter anderem, Auskünfte zu erteilen.
2. Im Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem die Aufhebung angeordnet wird, müssen hinreichend konkrete Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) getroffen werden. Ebenso ist es erforderlich, dass der Beschluss dokumentiert, dass, und wie das Ermessen des Insolvenzgerichts ausgeübt worden ist.
Aufforderungen des Insolvenzverwalters an den insolventen Verbraucher zur Erklärung über dessen Einkommensverhältnisse reichen zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht aus. Hierfür ist eine konkrete Anforderung des Insolvenzgerichts an den Schuldner notwendig.
Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter dem Schuldner immer wieder aufgefordert, Einkommensnachweise und weitere wichtige Dokumente vorzulegen. Das Insolvenzgericht hatte dann die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, bei der Schuldner auch auf Schreiben des Insolvenzgerichts nicht reagiert hatte.
Das Landgericht hat entschieden, dass das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten nicht hätte auf heben dürfen, weil das Insolvenzgericht in der Begründung nicht auf die Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit eingegangen sei.
Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Zu Unrecht habe das Amtsgericht den Beschluss vom 10.07.2009, durch den dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet worden waren, aufgehoben. Die Stundung könne aufgehoben werden, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend seien, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben habe. Auf die Vorsätzlichkeit oder die grobe Fahrlässigkeit sei das Amtsgericht jedoch gar nicht eingegangen.
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Schuldner ohnehin nicht gegen das Gesetz verstoßen.
Die Aufhebung der Stundung setze voraus, dass der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben habe. Ausgangspunkt dieses Aufhebungsverfahrens sei jedoch die Mitteilung des Verwalters an das Gericht, dass der Schuldner von ihm erbetene Auskünfte nicht erteilt habe. Diese Aufforderungen kam jedoch nicht vom Gericht. Der Beschluss des Insolvenzgerichts habe unterschiedliche Tatbestände vermengt. Der Schuldner habe nicht gegen die gesetzliche Regelung (§ 4c Nr. 1 InsO) verstoßen. Die Kostenstundung bestehe somit fort.