Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 – IX ZB 196/08 –
Der Vater der Schuldner war während der Wohlverhaltensperiode der Schuldnerin gestorben und wurde von der Mutter der Schuldnern beerbt. Als Tochter hätte der Schuldnerin ein Pflichtteilsanspruch zugestanden. Diesen wollte die Schuldnerin trotz Druck der Gläubiger nicht geltend machen. Die Gläubiger beantragten die Versagung der Restschuldbefreiung, da die Schuldnerin nach ihrer Ansicht verpflichtet gewesen wäre, den Pflichtteil geltend zu machen. Dieser wäre dann zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Schuldnerin Recht. Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs sei ebenso wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten. Ein Gläubiger hat daher im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Handhabe, die Restschuldbefreiung des Schuldners wegen Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln.
Die Vorteile für die Schuldnerin liegen auf der Hand, wenn die Mutter erst nach der Restschuldbefreiung verstirbt, ist das Erbe der Schuldnerin im Zweifel höher, als wenn sie den Pflichtteil an die Gläubiger hätte herausgeben müssen.
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24.03.2010