Derzeit können Sozialleistungen (nach § 55 SGB I) 14 Tage lang auch bei einer bestehenden Kontopfändung abgehoben werden. Von dieser Möglichkeit machen viele Leistungsempfänger auch seit Jahren Gebrauch. In der Regel ergibt sich bereits aus dem Betreff der Überweisung, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Ansonsten reichte es aus, der Bank den Leistungsbescheid vorzulegen.
Ab dem 01.01.2012 tritt diese Regelung außer Kraft. Ein Schutz ist dann nur noch über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.
Betroffene sollten ihr Konto bereits vor dem 01.01.2012 in ein P-Konto umwandeln. Wenn ein erhöhter Sockelbedarf besteht, ist eine Bescheinigung erforderlich, die von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder dem Leistungsträger selbst ausgestellt werden kann. In der Regel wird der Leistungsbescheid selbst von den Banken nicht akzeptiert.
Der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, der auch Caritas und Rotes Kreuz angehören, rechnet mit einer stark zunehmenden Nachfrage an diesen Bescheinigungen. Die Schuldnerberatungsstellen seien aber durch diese zusätzliche Aufgabe weiter überlastet.
Quelle : http://www.f-sb.de/download/pkono_erhebungagsbv_2011.pdf
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