Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
02.11.2011

“Der Weg zur raschen Restschuldbefreiung öffnet sich nur unter Bedingungen”

Anlässlich der Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beim Deutschen Insolvenzverwalterkongress am 28. Oktober 2011 in Berlin wurden neue Einzelheiten des geplanten Gesetzentwurfs zur Neuordnung der Verbraucherinsolvenz bekannt.

Verkürzung der Wohlverhaltensphase

Wie berichtet soll künftig der Schuldner bereits nach 3 Jahren Restschuldbefreiung erlangen können, wenn er 25% der Gläubigerforderung befriedigt.

“Schuldner erhalten die faire Chance, sich innerhalb eines fest definierten und überschaubaren Zeitraumes ernsthaft für eine Befriedigung der Gläubiger einzusetzen und dabei gegebenenfalls auch überobligatorische Leistungen zu erbringen. Der Schuldner kann – wozu er bislang keine Veranlassung hatte – zum Beispiel auf Teile seines unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, durch Annahme eines Nebenjobs sein pfändbares Einkommen erhöhen oder ein Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen. Insbesondere bei einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit können Überschüsse anfallen, die natürlich den Gläubigern zugeführt werden können.

Wie wir alle wissen, honoriert die Insolvenzordnung bislang solche besondere Anstrengungen des Schuldners nicht. Das Anreizmodell setzt demgegenüber das Signal, dass es sich für Schuldner lohnen kann, einen Teil des Bergs der Verbindlichkeiten aktiv abzutragen.”

Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre

Neu ist, dass die Dauer der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre verkürzt werden soll, wenn der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten gezahlt hat.

Stärkung der Gläubigerrechte

Folgende geplante Regelungen sollen die Rechte der Gläubiger stärken :

  • Gläubiger können künftig jederzeit Versagungsanträge stellen, nicht nur im Schlusstermin
  • Werden Versagungsgründe erst nach dem Schlusstermin bekannt, soll ein Antrag innerhalb einer Überlegungsfrist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Versagungsgrund gestellt werden können
  • Erweiterung der Versagungsgründe um die Tatbestände Betrug und Untreue
  • Abschaffung des Lohnabtretungsprivilegs, um Rechte der ungesicherten Gläubiger zu stärken

Weiter sollen das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren abgeschafft werden. Der Schuldner kann die gerichtliche Zustimmungsersetzung bereits im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren beantragen.

Die Prüfung ob Versagungsgründe vorliegen, soll bereits bei Eröffnung durch das Gericht geprüft werden, nicht erst im Schlusstermin.

Quelle : http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2011/20111101_Deutscher_Insolvenzverwalterkongress_2011.html?nn=1477162

Derzeit liegt aber noch kein Gesetzesentwurf vor, die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wir werden weiter berichten.

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