Insbesondere im Herbst werden vermehrt sogenannte Laubbläser eingesetzt. Es gibt jedoch Richtlinien für den Einsatz von Laubbläsern und anderen Lärm erzeugenden Geräten, die es zu beachten gilt:
Nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes dürfen Laubblässer in Wohngebieten im Freien werktags nur in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Die Mittagsruhe ist einzuhalten. Bei der Verwendung der Geräte dürfen die Immissionsrichtwerte zum Schutz gegen Lärm nicht überschritten werden.
In Gebieten, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, dürfen tagsüber höchstens 50 dB(A) erreicht werden, in Gebieten mit gewerblichen Anlagen 60 dB(A).