Im Falle eines Widerrufs nach § 56f Abs. 1 StGB kommt eine Zurückstellung der Entscheidung hierüber in Betracht, wenn in anderer Sache eine Zurückstellung nach Maßgabe von § 35 BtMG erfolgt ist; maßgeblich bleiben aber jeweils die Umstände des Einzelfalls, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise von der gesetzlich gebotenen zeitnahen Entscheidung über den Widerruf abgesehen werden kann oder muss.
dies hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 14.02.2012, 1 Ws 54/12, festgestellt und wie folgt entschieden:
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 2011 in der berichtigenden Fassung vom 2. Februar 2012 wird aufgehoben.
Die Entscheidung über den Widerruf des Aussetzens der Vollstreckung der Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 5. August 2010 wird für die Dauer der Zurückstellung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 20. Oktober 2011 [Az.: 63 Ls 6132 Js 609/11 (15/11)] zurückgestellt.
Als Begründung hat das Gericht u.a. Folgendes ausgeführt:
Copyright © 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiSoweit das Landgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt hat, der Verurteilte habe mit der erneuten Verurteilung gezeigt, das in ihn mit der Strafaussetzung gesetzte Vertrauen sei nicht gerechtfertigt gewesen, trifft dies fraglos zu. Dies allein reicht aber nicht, um hierauf einen Widerruf der bewilligten Strafaussetzung zu stützen. Denn ein Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn mildere Maßnahmen im Sinne von § 56f Abs. 2 StGB nicht ausreichend sind und die Maßnahme insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Mit all dem setzt das Landgericht sich nicht auseinander. Die – ohnehin bedenklich knapp gefasste – Entscheidung des Landgerichts lässt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der – vom Verurteilten ausdrücklich bereits vorgetragenen – Tatsache vermissen, dass in der zum Anlass des Widerrufs genommenen Sache nach § 35 BtMG mit Zustimmung des Amtsgerichts bereits eine Zurückstellung der Vollstreckung erfolgt und der Verurteilte zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits in eine therapeutische Einrichtung aufgenommen worden war.
Zwar ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht stets eine Zurückstellung des Widerrufs geboten, um einen bereits eingeleiteten Resozialisierungsprozess in der anderen Sache nicht zu gefährden (vgl. zum Ganzen nur Senatsbeschlüsse vom 3.9.1996 [StV 1998, 216], vom 31.3.2004 [1 Ws 78/04], vom 21.7.2006 [1 Ws 355/06] und vom 8.9.2008 [1 Ws 442/08]; OLG Zweibrücken vom 29.6.1982 [MDR 1983, 150]; KG vom 9.1.1984 [StV 1984, 341]; OLG Düsseldorf vom 16.12.1998 [StV 1989, 159]; Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl., § 56f Rn. 19). Vielmehr ist – auch vor dem Hintergrund der Regelung in § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG – jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob unter anderem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise von der gesetzlich gebotenen zeitnahen Entscheidung über den Widerruf einstweilen abgesehen werden kann oder muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13.3.2009 [1 Ws 126-129/09], vom 01.04.2011 [1 Ws 118-120/11] und vom 8.2.2012 [1 Ws 19/12]. Die hiernach stets vorzunehmende Gesamtabwägung führt in vorliegendem Fall indessen zu dem Ergebnis, dass ein Widerruf der Strafaussetzung jedenfalls derzeit nicht geboten ist. Ein solcher Widerruf wäre jedenfalls derzeit nicht verhältnismäßig.
Dem Ergebnis dieser Abwägung liegen vorliegend die nachfolgend bezeichneten Umstände zugrunde: Die Strafe, derentwegen eine Zurückstellung der Vollstreckung angeordnet wurde, ist mit 2 Jahren und 4 Monaten ungleich höher als jene in vorliegendem Verfahren mit lediglich 3 Monaten. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung über den Widerruf war die Zurückstellung nicht nur bereits bewilligt worden, sondern der Verurteilte befand sich, wenn auch noch nicht allzu lange, aber doch seit immerhin 1 Monat bereits in der therapeutischen Einrichtung. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Therapie nicht erfolgversprechend verläuft, sind nicht ersichtlich. Zuvor war – soweit aus dem anliegenden Bewährungsheft ersichtlich ist – eine Zurückstellung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 35 BtMG noch nicht erfolgt. Der Verurteilte befand sich überdies in der anderen Sache erstmals in Haft, zunächst in Untersuchungs- und schließlich in Strafhaft. Dies ist offensichtlich nicht ohne Eindruck geblieben. So geht aus der vom Verurteilten zum Bewährungsheft gereichten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. vom 26. Oktober 2011 hervor, dass der Verurteilte dort regelmäßig an Therapievorbereitungs- und Motivationsgruppen teilgenommen und sich ohne Probleme an die Regeln des Vollzugs gehalten hat. Den Konsum von Cannabis habe er mit dem Haftbeginn eingestellt, Hinweise auf Drogenkonsum lägen nicht vor und seiner Arbeit sei der Verurteilte ‘freudig, konzentriert und aufmerksam’ nachgekommen. Der Verurteilte habe die Bedingungen insgesamt für sich nutzen können und habe nach adäquater Bearbeitung seiner Drogenproblematik die Voraussetzungen, um sich beruflich und sozial in die Gesellschaft integrieren zu können. All dies kann bei der gebotenen Abwägung über eine Zurückstellung des Widerrufs in vorliegender Sache nicht außer Acht bleiben. Ob die ausgesprochen hoffnungsvolle Erwartung der Justizvollzugsanstalt letztlich tragen wird, bleibt indessen ebenfalls abzuwarten.
Soweit das Landgericht indessen ausgeführt hat, dass die Vollstreckung der Strafe aus ‘dem Urteil vom 4. Februar 2010′ ebenfalls zurückstellungsfähig sein dürfte, kann auch dies die angefochtene Entscheidung nicht tragen. Denn nach Maßgabe von § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG wäre im Falle des Widerrufs in vorliegender Sache auch die Zurückstellung in der anderen Sache zu widerrufen, so dass Freiheitsstrafen insgesamt zu vollstrecken wären.
Der Verurteilte wird indessen vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle eines etwaig später erfolgenden Widerrufs der Strafaussetzung in vorliegender Sache er sich nicht erfolgreich auf etwaigen Vertrauensschutz wegen Zeitablaufs wird berufen können.