In dem vom OLG Hamburg am 2.4.2019 entschiedenen Verfahren (2 RB 27/17, 2 RB 27/17 – 3 Ss OWi 48/17) hat das OLG zwar die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen eines Geschwindiverstoßen verworfen, jedoch festgestellt, dass aufgrund im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung das mit dem amtsgerichtlichen Urteil verhängte einmonatige Fahrverbot als vollstreckt gilt.
Dies hat das OLG insbesondere damit begründet, dass dasVerfahren nach am Eingang des Empfangsbekenntnisses des Verteidigers des Betroffenen über den Erhalt des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft ab Beginn des Monats Mai 2017 entscheidungsreif gewesen sei. Unter Abzug einer noch angemessenen Bearbeitungszeit [...]