Bei einem Sportschützen muss ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe bestehen, sondern während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes.
Auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum besteht bei Sportschützen nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben wird.
Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht.
Dies Leitsätze hat das VG Darmstadt zu seiner Entscheidung vom 5. Juni 2019 5 K 1357/16.DA) [...]