Wenn man einen Zahlungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit aus einem Bescheid hat, so kann man eine Vollstreckbare Ausfertigung nach § 66 IV SGB X beantragen.
Diesen Vollstreckungstitel hat der Vorstand der Bundesagentur gegen die eigene Behörde zu erteilen.
Dieser ihm gesetzlich auferlegten Aufgabe kommt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit jedoch offensichtlcih nicht nach:
Am 26. Mai 2010 richtete ich einen Schriftsatz an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, Herrn Dr. rer. pol. h.c. Frank-Jürgen Weise, Herrn Heinrich Alt, Herrn Raimund Becker mit dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Bescheides.
Statt der beantragten vollstreckbaren Ausfertigung kam jedoch ein Schreiben des “Kundenreaktionsmanagements”, das gänzlich am Thema vorbei ging. Nun dachte ich mir, ein Griff zum Telefonhörer könnte die Sache erledigen. Denkste. Der betreffende Mitarbeiter war nicht gewillt mit mir gemeinsam den § 66 SGB X gemeinsam zu lesen und erklärte, dass ihn das nicht interessiere.
Nun, richtete ich also einen weiteren Schriftsatz an den Vorstand, in dem ich den Gesetzestext wiedergab und um Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung bis zum 5. Juni 2010 bat.
Eine Reaktion erfolgte bislang nicht, so dass letzendlich nur der Schluss bleibt, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nicht gewillt ist, die ihm gesetzlich auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski
Artikel
10.06.2010