Die Weisung zum Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) setzt gemäß § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB voraus, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung des Ziels, den Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten, nur erforderlich “scheinen” muss; insoweit dürfen keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden.
Die Weisung, wonach der Verurteilte sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen hat, ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 68b Abs. 1 S. 2 StGB.
Alltagsbeeinträchtigungen, die mit dem Tragen der Fußfessel einhergehen, hat der Verurteilte im Rahmen des Zumutbaren hinzunehmen.
Dies hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 5.11.2013 (2 Ws 190/13) festgestellt und in der Begründung u.a. Folgendes Ausgeführt:
[...]
Die Überprüfung von Weisungen nach § 68b StGB durch das Beschwerdegericht ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StPO auf die Gesetzmäßigkeit der Anordnungen beschränkt.
Zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit gehört die Prüfung, ob die angefochtene Weisung eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, ob rechtsfehlerfreie Ermessensausübung vorliegt sowie ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten sind (Meyer-Goßner, a.a.O. § 453 Rdn. 11).
aa) Die angegriffene Weisung findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB, deren spezielle Anordnungsvoraussetzungen nach § 68b Abs. 1 S. 3 StGB vollumfänglich erfüllt sind.
(1) Im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht Hamburg ist Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB) eingetreten.
(2) Die durch das Landgericht erkannte Freiheitsstrafe wurde wegen einer Tat verhängt, die mehrere der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Straftatbestände verwirklichte (§ 68b Abs.1 S. 3 Nr. 2 StGB), namentlich den schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) und die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
(3) Es besteht die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB).
Dabei knüpft § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 zum einen an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 64 StGB und – dem Grunde nach – § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit näher definiert werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26. Oktober 2010, BT-Drucksache 17/3403, S. 37). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Rostock, StV 2012, 422, 423; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 Ws 194/13 –, juris).
(a) Die Gefährlichkeitsprognose wird bereits durch die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben und seine Lebensverhältnisse schwer belastet.
[...]
(iii) In beiden Taten hat der Verurteilte ein hohes Maß an Egoismus und Rücksichtlosigkeit hinsichtlich seiner Tatopfer an den Tag gelegt.
[...](ii) Auch in sozialer Hinsicht ist es dem Verurteilten nicht gelungen, sich einen stabilisierenden Rahmen zu schaffen.
[...]
Die in den Taten des Verurteilten hervorgetretene Gefährlichkeit ist durch die therapeutischen Angebote der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht maßgeblich verringert worden.
[...]
(d) Bei der Gesamtwürdigung der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass eine sehr hohe Gefahr für weitere Straftaten des Verurteilten im Sinne der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art besteht. Zu befürchten ist insbesondere die Verwirklichung weiterer Missbrauchstaten gegenüber Kindern oder widerstandsunfähigen Personen sowie gefährlicher Körperverletzungen zum Nachteil dieser Tatopfer.(4) Die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erscheint auch erforderlich, um den Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 genannten Art durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO abzuhalten (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB).
Der Gesetzesgeber hat dabei bewusst darauf abgestellt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung dieses Ziels nur erforderlich „scheinen“ muss. Da sich diese Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden Person bezieht, dürfen keinen überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, S. 38).
Die Weisung unter Ziffer III.9. erscheint in diesem Sinne geeignet, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB abzuhalten (a). Mildere Mittel, welche die Rückfallgefahr des Verurteilten ebenso wirksam verringerten, sind nicht ersichtlich (b).
(a) Die durch die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes des Verurteilten gewonnenen Daten können gemäß § 463a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 StPO zur Verfolgung von Straftaten der in der § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verwendet werden. Im Falle zukünftiger Straftaten des Verurteilten im Sinne der §§ 176, 179 oder des § 224 StGB muss dieser deshalb damit rechnen, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit als Täter überführt und in der Folge zur Verantwortung gezogen zu werden.
Dem somit erhöhten Entdeckungs- und in der Folge Bestrafungsrisiko kommt eine erheblich abschreckende Wirkung zu, durch welche die innere psychische Schwelle des Verurteilten zur Begehung neuer Taten deutlich erhöht wird. Auf diese Weise stellt die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch eine Unterstützung für die Eigenkontrolle des Verurteilten dar.Spezialpräventive Wirkungen entfaltet die elektronische Aufenthaltsüberwachung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – vorliegend trotz der Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten.
Auch wenn der Verurteilte der Geschädigten B. seinen Personalausweis gezeigt hatte, um sich ihr Vertrauen zu erschleichen, war sein Vorgehen bei seinen Taten zu Lasten der Geschädigten A. und B. jeweils erkennbar auf eine heimliche Tatbegehung und damit Vermeidung seiner Strafverfolgung ausgerichtet. Bei der Tat vom 9. Mai 2005 hatte der Verurteilte die Geschädigte zunächst auf das rückwärtige Gelände eines Güterbahnhofs gelockt. Bei der Tat vom 30. Juni 2005 hatte der Verurteilte die Geschädigte B. erst unter einem Vorwand dazu gebracht, die Öffentlichkeit des Fan-Festes zu verlassen und sie dann zur gewaltsamen Vornahme sexueller Handlungen in einem Park in ein Gebüsch gelockt. Auch der Umstand, dass der Verurteilte die Geschädigte B. sodann töten wollte, um seine Täterschaft zu verdecken, ist ein klares Zeichen dafür, dass der Verurteilte bei seinen Tatbegehungen stets darauf bedacht war, seine Überführung als Täter zu vermeiden.
In ganz besonderem Umfang wirkt die elektronische Aufenthaltsüberwachung der Gefahr der Begehung weiterer schwerer der Verdeckung eigener Strafbarkeit dienender Straftaten durch den Verurteilten entgegen. Der Verurteilte hatte die Geschädigte B. deswegen über mehrere Minuten gewürgt, weil er durch ihren Tod verhindern wollte, für seinen gewaltsamen sexuellen Übergriff auf das Kind bestraft zu werden. Da es sich bei der Geschädigten B. um die einzige Tatzeugin handelte, bestand für ihn der Tatanreiz, seine Täterschaft durch die Tötung der Geschädigten geheim zu halten. Infolge der durch die elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes gewonnenen Daten ist ein solcher Anreiz zur Tötung seiner Tatopfer zukünftig ganz erheblich verringert, da der Verurteile auch ohne die Zeugenaussagen der Geschädigten mit hoher Wahrscheinlichkeit überführt werden kann.
(b) Andere geeignete Maßnahmen, die das Rückfallrisiko des Verurteilten in einem vergleichbaren Umfang verringern könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheiden anderweitige Weisungen in Anbetracht der mangelhaften Absprachefähigkeit des Verurteilten als gleichwertige Alternativen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aus.
bb) Die Weisung ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 StGB. Das dem Verurteilten abverlangte bzw. verbotene Verhalten ist so genau umrissen, wie es von der Tatbestandsbeschreibung einer Strafnorm zu verlangen ist.
So ist für den Verurteilten unzweifelhaft zu erkennen, dass er das Anlegen des für seinen Aufenthaltsort erforderlichen technischen Mittels zu dulden und dieses ständig bei sich zu führen hat. Die Vorgabe zum betriebsbereiten Zustand knüpft an der entsprechenden Formulierung des Gesetzes an, wonach die Vorgabe zur Betriebsbereitschaft die Pflicht beinhaltet, das Gerät in einem hinreichend aufgeladenen Zustand zu halten oder sonst deren Energieversorgung sicherzustellen (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, S. 36). Die ebenfalls dem Gesetzeswortlaut entlehnte Vorgabe, die Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, lässt für den Verurteilten erkennen, dass er das ihm angelegte Gerät nicht manipulieren oder beschädigen darf (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, a.a.O.).
cc) Durch die Weisung werden – entgegen der Auffassung der Verteidigung – an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt (§ 68b Abs. 3 StGB).
(1) Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden. Wie bei § 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB darf die Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers frei von staatlichem Zwang sein soll. Dem Verurteilten dürfen – unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – keine Weisungen erteilt werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigen, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden soll oder er nur eine geringfügige Straftat begangen hat (OLG Rostock StV 2012, 422, 424, OLG Bamberg, StV 2012, 738, 740, jeweils m.w.N.).
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Intensität des Grundrechtseingriffs nach dem geschützten Individualinteresse des Einzelnen richtet. Die Verhältnismäßigkeit hängt mit davon ab, wie weit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben hat, dass in sein Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingegriffen wird (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013, Az.: 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 – juris; Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, S. 38 f; vgl. BVerfGE 115, 320, 354.)(2) Gemessen hieran stellt die beschwerdegegenständliche Weisung keine unzumutbare Belastung für den Verurteilten dar.
(a) Der mit der Weisung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung ist verhältnismäßig.
Den Eingriff hat der Verurteilte selbst veranlasst, indem er zu Lasten der Geschädigten B. am 30. Juni 2006 den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung begangen hatte.
Die Weisung dient dem Schutz wichtiger Rechtsgüter, denen vorliegend gegenüber dem Recht auf informelle Selbstbestimmung der Vorrang einzuräumen ist. Sie ist erforderlich, um der erheblichen Gefahr neuerlicher Tatbegehungen – etwa nach §§ 176, 179, 224 StGB – zu begegnen. Sie dient damit dem Schutz wichtiger Rechtsgüter, namentlich der sexuellen Selbstbestimmung, der potentiellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit möglicher Tatopfer. Gleichzeitig dient sie der Resozialisierung des Verurteilten, indem sie ihn von der Begehung derartiger Taten abhält.
(b) Aus denselben Erwägungen erweisen sich auch die tatsächlichen Ausprägungen der Weisung entgegen dem Beschwerdevorbringen als für den Verurteilten zumutbar. Insbesondere kommen den Beeinträchtigungen, die mit dem Tragen einer „elektronischen Fußfessel“ verbunden sind, weder einzeln noch in der Gesamtschau ein solches Gewicht zu, dass sie die im Falle eines Rückfalls des Verurteilten bedrohten hochwertigen Rechtsgüter potentieller Opfer zu überwiegen.
(aa) Dem Vorbringen, der Verurteilte könne aufgrund der „elektronischen Fußfessel“ keine kurzen Hosen tragen oder schwimmen gehen, ohne aufzufallen, kommt nur geringe Bedeutung zu. Es handelt sich um lediglich mittelbare Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Verurteilten, die ihn in seiner Lebensführung kaum und auch sein Resozialisierungspotential nicht beeinträchtigen. Die geltend gemachte Einschränkung betrifft zudem nicht die Verhaltensmöglichkeiten des Verurteilen an sich, sondern lediglich von ihm besorgte und gegebenenfalls von ihm auszuhaltende Reaktionen anderer (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Oktober 2011, Az.: 2 Ws 83/11).
(bb) Ähnliches gilt hinsichtlich des Vorbringens, die „elektronische Fußfessel“ beeinträchtige den Verurteilten dabei, vertraulich neue Bindungen einzugehen. Der Verurteilte ist durch die „elektronische Fußfessel“ nicht daran gehindert, potentielle Partnerinnen kennen zu lernen und mit diesen durch wechselseitiges Vertrauen geprägte Beziehungen zu knüpfen.
Dabei wird der Verurteilte insbesondere im Sexualleben ohnehin kaum umhin kommen, partnerschaftlich, wahrheitsgemäß und vertrauensvoll seine Lebenssituation zu offenbaren (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Oktober 2011, a.a.O.).
(cc) Auch das Vorbringen der Verteidigung, auf Grund der Beschaffenheit der Fußfessel sei es nicht möglich, Stiefel bzw. höhere Schuhe zu tragen, da das Bein mit der Fußfessel nicht in einen Stiefel passe, ohne Druckstellen zu erzeugen, ist von geringem Gewicht. Dass sich die Auswahl möglicher Beschuhung für den Verurteilten durch das Tragen der elektronischen Fußfessel verkleinert, hat er als mittelbaren Eingriff lediglich in seine allgemeine Handlungsfreiheit hinzunehmen. Es gibt zudem auch halbhohe Schuhe, die unterhalb der „elektronischen Fußfessel“ enden und mit über die Schäfte gezogenen Hosenbeinen einen hinreichenden Schutz vor Kälte und Nässe bieten.
(dd) Auch dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, das Tragen der Fußfessel führe zu offenen Stellen am Bein des Verurteilten, die sich möglicherweise infizieren könnten, kommt kein maßgebliches Gewicht zu.
Die „elektronische Fußfessel“ ist nach ihrer Beschaffenheit für sich genommen nicht dazu geeignet, allein durch ihre Anbringung am Bein des Verurteilten offene Stellen zu verursachen. Diese können auftreten, wenn die „elektronische Fußfessel“ im Einzelfall zu eng am Bein ihres Trägers befestigt ist. Denkbar ist zudem, dass die Wundstellen dadurch entstehen, dass die „elektronische Fußfessel“ zu viel Spiel hat und so ein Scheuern auf der Haut des Trägers ermöglicht. In beiden Fällen wäre eine Korrektur der Befestigung angezeigt, jedoch nicht das „Ob“ der Weisung in Frage gestellt.Weiterhin ist denkbar, dass die „elektronische Fußfessel“ deswegen zu Verletzungen der Haut führt, weil sie sich zu lange auf ein und derselben Hautstelle befindet, was durch einen Wechsel des Beins, an welchem die „elektronische Fußfessel“ angebracht ist, weitgehend vermieden werden kann.
Letztlich hat es der Verurteilte auch selbst in der Hand, etwaig verbleibende Verletzungsrisiken durch ihm zumutbare Vorsichtsmaßnahmen zu minimieren, indem er die betroffenen Hautpartien sorgfältig pflegt, sich bei der Bewegung seines Beins auf die „elektronische Fußfessel“ einstellt und insbesondere davon absieht, an der „elektronischen Fußfessel“ in eine Art und Weise herum zu hantieren, die die Entstehung von Verletzungen begünstigt.
dd) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Strafvollstreckungskammer bestehen nicht. Insbesondere erweist sich die angegriffene Weisung auch in Zusammenschau mit den weiteren erteilten Weisungen als verhältnismäßig.
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