Für eine Verfallsanordnung nach den §§ 73, 73a StGB ist es erforderlich, dass im Urteil festgestellt wird, dass der Angeklagte die betreffenden Gegenstände durch eine von der Anklage erfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 1. Februar 2011 in dem Verfahren 4 StR 698/10 festgestellt.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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