Die mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Sie darf nur nach den Maßgaben des § 46 HStVollzG unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Diese Leitsatz hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 27.06.2017 (3 Ws 118/17) aufgestellt und der Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen einen Beschluss des LG Frankfurt teilweise abgeholfen und festgestellt, dass dass die am 21. September 2016 in der JVA […] vorgenommene, mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung des Strafgefangenen rechtswidrig war.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das OLG u.a. folgendes aus:
[…] Der [...]