Das Opfer einer Straftat kann seine Forderung auf Schmerzensgeld nicht nur im Zivilrechtsweg geltend machen, sondern seine Forderung auch im Wege eines sogenannten Adhäsionsantragen im Strafverfahren gegen den Täter geltend machen. So geschehen in einem vor dem Landgericht Dortmund verhandelten Strafverfahren. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagtedem Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2009 zu zahlen habe.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, an den Geschädigten Zinsen zu zahlen hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 StR 676/10 ) das Urteil aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:
Das Landgericht hätte dem Adhäsionskläger keine Zinsen zuerkennen dürfen. Wie der Generalbundesanwalt – insoweit zutreffend – in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, stehen dem Verletzten Zinsen nicht ab dem 20. September 2009, dem Tag nach der Tat, zu, weil es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Entgegen seiner Auffassung können dem Verletzten allerdings auch keine Zinsen ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags (§ 404 Abs. 2 StPO) zuerkannt werden. Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Verletzte hier nicht verlangen, weil er im Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 2010 lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat. Die Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit löst keine Verzinsungspflicht nach § 291 BGB aus (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – IVb ZR 51/83, NJW 1985, 1074, 1075; Beschluss vom 21. August 2002 – 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 383). Auch scheidet eine Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus, da eine Mahnung nicht festgestellt ist und eine solche nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich ist; denn diese Vorschrift setzt – nicht anders als § 291 BGB – eine “Klage auf die Leistung” voraus (vgl. RG JW 1927, 521).
Der Senat hat daher in Bezug auf die Verzinsungspflicht ausgesprochen, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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