Das OLG Celle hat in seinem Beschluß vom 2.04.2012 - 322 SsBs 84/12 - einer Rechtsbeschwerde, die darauf gestützt war, dass der Verteidiger nicht zum Verhandlungstermin geladen worden war, als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht hatte den Einspruch des Betroffenen verworfen, da dieser unentschuldigt nicht zum Termin erschienen war. Hiergegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und rügte insbesondere, dass der Verteidiger nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen war. Das OLG stellte fest, dassdie Rüge der Verletzung der § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 217, 218 StPO wegen Nichtladung des Verteidigers bereits nicht zulässig worden ausgeführt sei:
Ergänzend führte das OLG aus:Gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO müssen die den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, hierüber endgültig zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn. 21; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl. § 344 Rn. 38ff.). Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht. Zum notwendigen Vorbringen eines Verstoßes gegen § 218 StPO gehört, dass der Verteidiger nicht auf anderem Wege noch vor der Verhandlung Kenntnis von dem Termin erlangt hat. Denn in diesem Fall kann das Fehlen einer förmlichen Ladung unschädlich sein (z.B. BGH NStZ 2009, 48; BGHSt 6, 259, 261). Auch die Frage des Beruhens des Urteils auf der fehlenden Ladung kann ohne den unterbliebenen Sachvortrag zu anderweitiger Kenntnis vom Termin nicht geprüft werden. Denn ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensmangel scheidet z.B. aus, wenn feststeht, dass der Verteidiger auch bei rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht erschienen wäre (BGH NStZ 2005, 646, 648). Der Darlegungsmangel kann nicht durch die insoweit nachgeholte Sachverhaltsdarstellung in der Gegenerklärung vom 21. März 2012 geheilt werden. Die Frist zur Gegenerklärung nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 3 Satz 2 StPO dient der Vertiefung der Sachrüge. Einer weiteren Ausführung der Verfahrensrüge steht bereits die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO entgegen.
[es] ist insoweit darauf hinzuweisen, dass auch das neue Vorbringen, nach dem der Verteidiger (erst) einen Tag vor der Hauptverhandlung durch einen Anruf der Betroffenen Kenntnis vom Termin erlangt hatte, der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verholfen hätte. Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, ob dem Verteidiger wegen der späten Kenntniserlangung vom Termin einen Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, rügt die Betroffene in der Sache nunmehr die Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 218 Satz 2, 217 StPO. Darauf kann die Revision jedoch grundsätzlich nicht gestützt werden. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist kann allein mit einem Aussetzungsantrag nach § 218 Abs. 2 StPO beanstandet werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 217 Rn. 12 m.w.N.). Erst dessen fehlerhafte Zurückweisung würde gegebenenfalls die Revision begründen.