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29.09.2010
Verjährte Straftat kann strafschärfend berücksichtigt werden
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18.08.2010 in dem Verfahren 2 StR 130/10 festgestellt, dass bei der Strafzumessung auch die Begehung einer verjährten Straftat strafschärfend berücksichtigt werden darf. In den Urteilsgründen hat der BGH hierzu folgendes ausgeführt: Die Kammer hat zwar die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen strafschärfend berücksichtigt [...]. Allerdings kann auch die Begehung einer verjährten Straftat – wenn auch mit minderem Gewicht – zu Ungunsten eines Angeklagten in der Strafmessung Berücksichtigung finden. Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski