In dem vom OLG Karlsruhe am 4.11.2019 entschiedenen Verfahren (2 Rv 34 Ss 714/19) hatte der spätere Angeklagte in einer E-Mail die u.a. an das Amtsgericht gerichtet war folgendes ausgführt: “Wenn Richter, wie die des Staatsgerichtshofs Stuttgart zu 1 VB 60/14 den berechtigten Grund einer Verfassungsbeschwerde gegen nicht vorgebrachte und auch Beschwerde untaugliche Gründe substituieren, so erinnert das – und das Verhalten von X. – an die NAZI Rechtsprechung im sog. Dritten B..”
Das Amtsgericht hatte den E-Mail-Schreiber wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 15.07.2019 (9 Ns 220 Js 9562/17), wobei es eine [...]