In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2012 (4 StR 374/12) hat der BGH die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben, da die erfolgte Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung wegen Ausnutzung einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne.
Seine Entscheidung hat der BGH u.a. wie folgt begründet:
Copyright © 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter anderem, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperveretzungs- oder gar Tötungshandlungen einen – ihm grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet; auf diese Umstände muss sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters erstrecken
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Das Landgericht hat zwar Feststellungen dazu getroffen, dass sich die Geschädigte zum Tatzeitpunkt objektiv in einer schutzlosen Lage befand. Dass sie die sexuellen Handlungen des Angeklagten und des gesondert verfolgten R. M. gerade aus Angst vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen hingenommen hat und der Angeklagte dies erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, ergeben die Urteilsfeststellungen jedoch nicht. Danach gingen den sexuellen Handlungen in der Wohnung des R. M. keine Drohungen voraus, die Anlass für konkrete Befürchtungen der Geschädigten hätten sein können, sie habe bei weiterem Widerstand mit Körperverletzungs- oder Tötungshandlungen zu rechnen. Ob die vom Landgericht zeitlich nicht genau eingeordneten, früheren sexuellen Übergriffe des gesondert verfolgten D. M. sowie seine übrigen Gewalttätigkeiten und Drohungen zum Nachteil der Geschädigten als Anknüpfungspunkt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen, kann dahinstehen. Nach den Urteilsfeststellungen waren diese Geschehnisse weder dem Angeklagten noch dem R. M. zum Zeitpunkt der Tatausführung bekannt.