Zum 1. Juli 2017 ist die Reform zur Vermögensabschöpfung in Kraft getreten.
In dem vom Hanseatischen OLG am 5.4.2018 entscheidenen Fall (1 Rev 7/18), hatte das Amtsgericht vermögensabschöpfende Anordnungen weder ausdrücklich getroffen noch in den Urteilsgründen abgelehnt. Das Landgericht hatte dann auf die alleinige Berufung des Angeklagten verworfen und darüber hinaus erstmalig die Wertersatzeinziehung von € 5.000 angeordnet.
Diese Verfallsentscheidung hat das OLG aufgehoben und festgestellt, das das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius (§ 331 Abs. 1 StPO)) zwar der Anordnung einer Einziehung nach neuem Recht durch die Berufungsstrafkammer auch dann nicht entgegen steht, wenn nur der Angeklagten Berufung eingelegt hat.
Allerding sei in „Altfällen“ [...]
Allerding sei in „Altfällen“ [...]