Das Fehlen des sogenannten „Negativattests“ nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, mit dem festgestellt wird, dass eine Verständigung Im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat, steht jedenfalls dann einem Rechtsmittelverzicht nicht entgegen, wenn eine Verständigung nicht protokolliert wurde.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.10.2010 in dem Verfahren 5 StR 419/10 festgestellt und u.a. folgendes ausgeführt:
Das in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelte Verbot eines Rechtsmittelverzichts nach Verständigung greift nicht ein. Denn eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO, mithin im Rahmen der Hauptverhandlung, hat nach dem eigenen, mit der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übereinstimmenden Vortrag der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden.
Das Fehlen des sogenannten „Negativattests“ nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 31/10) besagt hier schon deswegen nichts anderes, weil auch eine Verständigung nicht protokolliert worden ist (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO; vgl. zu Fällen solch „versteckten Dissenses“ Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Wieder, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren 2010 § 273 Rdn. 30 f.).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski