In die Diskussion geraten ist die Verwerbarkeit von Bild- und Videoaufzeichnungen von Geschwindigkeits- und Abstandsüberwachungsanlagen.
Das OLG Celle hat diesbzüglich in seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 in dem Verfahren 311 SsRs 41/10 unter Bezugnahme auf seine vorhergehenden Entscheidungen folgendes ausgeführt: [...] Auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung geht im Falle verdachtsabhängiger Bild bzw. Videoaufzeichnungen [ … ] von einer Verwertbarkeit der Lichtbilder bzw. Videoaufzeichnungen aus, wobei als Ermächtigungsgrundlage für die Aufzeichnungen § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen wird (vgl. OLG Dresden, Beschl. vom 30.3.2010 – Ss Bs 152/10 , juris. OLG Koblenz, Beschl. vom 4.3.2010 – 1 SsBs 23/10 , juris. OLG Rostock, Beschl. vom 1.3.2010 – 2 Ss (Owi) 6/10 , juris. OLG Bamberg, Beschl. vom 25.2.2010 – 3 Ss OWi 206/10 , juris, und Beschl. vom 16.11.2009 3 Ss OWi 1215/09 , juris = NJW 2010, 100 f. = DAR 2010, 26 ff. = zfs 2010, 50 ff. = NZV 2010, 98 ff.. OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.2.2010 – 1 Ss (OWi) 23 Z/10 , juris. OLG Stuttgart, Beschl. vom 29.1.2010 – 4 Ss 1525/09 , = DAR 2010, 148. OLG Jena, Beschl. vom 6.1.2010 – 1 Ss 291/09 – juris, = NJW 2010 1093 f.. OLG Schleswig, Beschl. vom 29.12.2009 – 2 Ss OWi 135/09, = zfs 2010, 172. OLG Hamm, Beschl. vom 22.10.2009 – 4 Ss OWi 800/09 , juris, Rn. 14). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die in der Literatur gegen sie erhobenen Bedenken, [...], teilt der Senat nicht. Denn sie überspannen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage. Es ist zudem unschädlich, dass die Bildaufzeichnung bei Überschreitung des Grenzwerts automatisch erfolgt, ohne dass ein Ermittlungsbeamter zuvor den Anfangsverdacht bejaht und die Aufzeichnung ausgelöst hat. Denn die Messung beruht ihrerseits auf der vorherigen Eingabe des Grenzwerts, die gleichsam eine „vor die Klammer gezogene“, auf einem menschlichen Willensakt beruhende bedingte Verdachtsbejahung darstellt [...]. Mit Überschreitung des Grenzwerts tritt die den Anfangsverdacht begründende Bedingung ein, ohne dass es weiterer Ermittlungshandlungen bedarf. Erst im Anschluss hieran – wenn auch innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde – erfolgt die Bildaufzeichnung. Verdachtsentstehung und Bildaufzeichnung fallen also [...] nicht zeitlich zusammen.[...] Die Entscheidung kann hier auf der Rechtssprechungsdatenbank der Niedersächsischen Oberlandesgerichte im Volltext abgerufen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski
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26.05.2010