„Wer sich in einer dreijährigen und dann auf fünf Jahre verlängerten Bewährungszeit nicht bewährt hat, wird dies im Zweifel auch in einer noch längeren Bewährungszeit nicht tun.“ „Die nochmalige – über fünf Jahre hinausgehende – durch Beschluss des Amtsgerichts Biberach vom 19. Juni 2016 gewährte Verlängerung der Bewährungszeit war damit unzulässig.“
Dies hat das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 11.12.2017 (3 Ws 85/17) ausgeführt, auf den Vertrauensschutz hingewiesen und letzendlich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den von der Strafvollstreckungskammer am LG Ravensburg gewerten Straferlass als unbegründet verworfen.
In den Entscheidungsgründen fürhrt das OLG u.a. folgendes aus:
[…] Der Verurteilte wurde [...]