In dem vom BAG in dem Verfahren 9 AZR 416/10 am 20. September 2011 entschiedenen Fall hatten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers den Arbeitgeber auf Abgeltung, also Auszahlung, des am Todestag bestehenden (Rest-)Urlaubsanspruches in Anspruch genommen.
Begründet wurde der Anspruch von den Erben maßgeblich damit, dass gemäß § 7 IV BUrlG Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann und nach § 1922 I BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht.
Das Landesarbeitsgericht hatte den Erben einen entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen. Dies hob das BAG nunmehr mit der Begündung, mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch und wandle sich nicht nach § 7 IV BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, auf.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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