In seiner Entscheidung vom 28.08.2012 (3 StR 360/12) hat der BGH (wieder einmal) eine von einem Nebenkläger eingelegte Revision als uzulässig verworfen, da sich aus der Revisionsbegründung nicht ergab, dass der Nebenkläger ein zulässiges Revisionsziel verfolgt hat.
Nach § 400 I StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Die Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet, erreichen will. Unterbleibt eine derartige Begründung der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist , so ist das Rechtsmittel unzulässig und als solches zu verwerfen.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Nebenkläger lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben.
Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels ergeben hätten, hatte er nicht eingereicht. Entsprechend hat der BGH sich der Auffassung des Generalbundesanwaltes angeschlossen und die Revision als unzulässig verworfen…