Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
05.04.2012

Unterbringung in Entziehungsanstalt

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

In seinem Beschluß vom 1. März 2012 – 2 StR 30/12 – hat der BGH das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, da das Landgericht sich in seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst hat, ob der Angeklagte gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war.

Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt:

1. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war (§ 64 StGB), obwohl sich ihm nach den Urteilsfeststellungen eine solche Erörterung aufdrängen musste.
Der 27 Jahre alte Angeklagte ist drogenabhängig. Er raucht seit seinem 17. Lebensjahr Marihuana, im Alter von 22 Jahren begann er zudem mit dem Konsum von Heroin. Der abgeurteilten Tat liegt die Einfuhr von Betäubungsmitteln zugrunde, die er nach den Feststellungen der Kammer im Ausland zum Eigenverbrauch erworben und von dort in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hatte. Eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt war auch nicht von vornherein auszuschließen, weil der Angeklagte im
Frühjahr 2011 eine Therapie frühzeitig ohne Erfolg abgebrochen hatte. Frühere (erfolglose) Therapieversuche lassen eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB nicht ohne Weiteres entfallen.
Es ist daher über die Frage der Maßregelanordnung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu entscheiden.

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