Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
25.11.2016

Un­zu­läss­ig: Re­visions­be­gründ­ung von an­der­em An­walt un­ter­zeich­net

HandHaltNach § 345 II StPO kann die Revisions nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen begründet werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 (3 StR 268/16) nun eine Revision als unzulässig, weil nicht formgerecht im Sinne des § 345 II StPO begründet verworfen, da sie nicht von dem Pflichtverteidiger des Beschuldigtern, sondern von einer in der Kanzlei des Pflichtverteidigers tätigen Rechtsanwältin mit dem Zusatz „pro abs. Dr. S.“ unterzeichnet worden war.

Die Verwerfung begründet der BGH wie folgt:

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom [...]