In dem vom LSG Niedersachsen-Bremen am 5. Juli 2018 entschiedenen Verfahren (L 6 AS 80/17) wollte der Grundsicherungsträger vom Kläger – einem Kraftfahrer – die Grundsicherungsleistungen zurückgezahlt haben, da der Kläger durch eine Trunkenheitsfahrt die Hilfebedüftigkeit selbst herbeigeführt habe.
Das Sozialgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen und damit dem Grundsicherungsträger Recht gegeben.
Das LSG hat nunmehr der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Verhalten des Klägers zwar als rechtlich in höchstem Maße zu missbilligende Tat zu werten, nicht jedoch als sozialwidrig iSd § 34 SGB II einzustufen und somit die Rückforderung des Grundsicherungsträgers rechtswidrig sei.
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13.08.2018