Das LSG hat sich nun in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 in dem Verfahren L 2 SF 342/09 E mit der heftig umstrittenen Frage, welche Gebühren bei einer sozialrechtlichen Untätigkeitsklage entstehen befasst und festgestellt, dass es sich dann, wenn auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage für erledigt erklärt wird, um ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 VV-RVG handelt, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt.
Ausserdem sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1008 VV-RVG die Verfahrensgebühr zu erhöhen, wenn Auftraggeber des Rechtsanwaltes mehrere Personen in derselben Angelegenheit sind. Unerheblich ist, ob es ausgereicht hätte, dass nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den Rechtsanwalt beauftragt hätte. In seiner Entscheidung führt das Landessozialgericht u.a. folgendes aus: [...]
Nach der Nr. 3106 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
[...]
Wird auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich nur dann um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt (vgl. SG VV., Beschluss vom 16. Juni 2008, S 4 R 89/07).
[...]
…Nr. 1008 VV-RVG, wonach die Erhöhung in Betracht kommt, wenn Auftraggeber mehrere Personen in derselben Angelegenheit sind. Außerdem muss sich der von mehreren Auftraggebern beauftragte Rechtsanwalt auch jeweils mit verschiedenen Personen auseinandersetzen, was regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, der bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist. Nicht zu unterscheiden ist nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV-RVG, ob es ausgereicht hätte, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes ggfs. von nur einer Person erfolgt wäre, z.B. im Falle einer Bedarfsgemeinschaft ein Anspruchsberechtigter für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Rechtsstreit geführt und den Rechtsanwalt beauftragt hätte. Daher ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, von der Anwendung der Nr. 1008 VV-RVG bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abzusehen. Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski
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03.09.2010