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29.08.2010
Teppichmesser ist ein gefährliches Werkzeug
In seinem Beschluss vom 5. August 2010 in dem Verfahren 2 StR 335/10 weist der BGH darauf hin, dass die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Falle des Einsatzes eines Teppichmessers als Drohmittel durch das Landgericht rechtsfehlerhaft sei und verweist diesbezüglich auf BGH, NStZ-RR 2001, 41 sowie OLG Schleswig, NStZ 2004, 212, 214. Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski