Die Überwachung der Telekommunikation darf gem. § 100 a Abs. 3 StPO gegenüber einem Nichtverdächtigen nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben wird oder dass der Beschuldigte seinen Anschluss nutzt.
In dem vom LG Kiel am 2.10.2015 (2 Qs 97/15) entschiedenen Verfahren wurde festgestellt, dass die Anordnung der Erhebung von Verkehrsdaten und die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation bezüglich der Telefonanschlüsse der Beschwerdeführer rechtswidrig war.
Das Amtsgericht hatte die Telefonüberwachung sowie die Erhebung der Verkehrsdaten der Eltern und Geschwister eines Tatverdächtigen angeordnet, ohne [...]