In dem vom LG Limburg mit Beschluss vom 22.10.2018 (1 Qs 125/18) entschiedenen Verfahren hatte der Beschuldigte, der sich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG wegen Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO) in Untersuchungshaft befindet, gegenüber dem Amtsgericht Antrag auf Erteilung einer Telefongenehmigung für Gespräche mit seinem im Ausland lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Vater gestellt.
Das Amtsgericht Limburg lehnte die Erteilung einer entsprechenden Telefonerlaubnis ab und begründete dies mit dem Ausnahmecharakter von Telefonaten mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt; da solche Telefonate in der Regel dem Zweck der Untersuchungshaft und der Ordnung der Justizvollzugsanstalt [...]
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10.11.2018