Die 22. kleine Strafkammer des LG Osnabrück verhandelt Morgen ab 11.00 Uhr in einem Berufungsverfahren (Az.: 22 Ns 4/11) gegen einen 28-jährigen Angeklagten aus Osnabrück. Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte ihn und seinen Bruder am 18.10.2010 wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, Aktenzeichen 22 Ns 4/11.
Im Mai 2009 entwendete der gesondert Verfolgte A. im Rahmen eines möglicherweise fingierten Raubüberfalles auf eine Spielothek an der Möserstraße in Osnabrück aus dem dortigen Geldwechseltresor Bargeld in Höhe von 2.500,00 €. Das Amtsgericht Osnabrück ist zu Gunsten des A. davon ausgegangen, dass der Raubüberfall mit der Spielhallenaufsicht abgesprochen war und verurteilte A. – rechtskräftig – wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Mit Urteil vom 03.03.2011 hat das Landgericht hingegen mangels hinreichender Beweismittel die Spielhallenaufsicht vom Vorwurf freigesprochen, den Überfall gemeinsam mit dem Täter vorgetäuscht zu haben.
Während des Überfalls betraten der jetzt Angeklagte sowie sein ebenfalls vom Amtsgericht Osnabrück bereits verurteilter Bruder die Spielothek und bekamen mit, wie der mit einer Strumpfmaske vermummte Täter durch den Hinterausgang flüchtete. Aufgrund der Mitteilung der Angestellten nahmen die beiden die Verfolgung des vermeintlichen Räubers auf. Auf dem Hinterhof der Sparkasse konnten sie den Täter überwältigen und brachten ihn zu Boden. Als sie dessen Maske vom Kopf zogen, sollen sie realisiert haben, dass sie den Täter vom Sehen her aus der Spielothek kannten.
Der Angeklagte soll auf das Angebot des Täters A. eingegangen zu sein, ihn laufen zu lassen, wenn er ihm und seinem Bruder einen Teil der Beute abgeben würde. Der Täter A. soll dem Angeklagten oder seinem Bruder einen Betrag von zumindest 1.000,00 € übergeben haben. Während der Verhandlungen soll der andere in der Nähe “Schmiere” gestanden haben.
Quelle: LG Osnabrück
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