Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ein Urteil des Landgerichts Detmold hat den BGH nunmehr in seiner Entscheidung vom 24. 1.2019 (4 StR 261/18) veranlsst, folgendes Auszuführen:
Der Senat weist – zum wiederholten Male darauf hin, dass in den Urteils-gründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sachlicher Form unter Auslassung ausschmückender Formulierungen dargestellt werden sollten.
Daher sind grundsätzlich – sofern nicht als Zitate unerlässlich und mit Tat-sachen belegt – Wendungen wie „koste es, was es wolle“, „er wusste ganz genau“, „er witterte eine letzte Chance“, „er wollte ganz [...]