Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 31. August 2016 (4 StR 197/16) das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und zur Tathandlung der Nachstellung Gem. § 238 I StGB in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
[…] Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer oder näher bestimmte Drohungen im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB.
Dabei wohnen dem Begriff der Beharrlichkeit objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne; er ist nicht bereits bei bloßer Wiederholung erfüllt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit [...]