Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
11.12.2018

Tatbestand der exhibitionistischen Handlung

Strafverteidiger:

Eine exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.

Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns (BT-Drucks. VI/3521 S.53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 –1StR 396/95, BGHR StGB §183 Abs.1 Exhibitionistische Handlung 1; Urteil vom 29. Januar 2015 − 4 StR 424/14, NStZ 2015, 337, 338). Dient die Handlung dagegen [...]