In dem vom BGH am 13. Januar 2016 entschiedenen Fall (4StR 532/15) hatte das Landgericht den Angeklagten unter anderem wegen Tankbetrugs verurteilt.
Der BGH hat folgendes festgestellt:
Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle “setzt die Annahme der Tatvollendung voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Mangels Irrtumserregung liegt jedoch kein vollendeter Betrug vor, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. In einem solchen Fall ist vielmehr regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betrugs au szugehen, wenn [...]