Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
23.03.2012

Tagessatzhöhe bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind bezüglich der Tagessatzhöhe nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung, sondern die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten einzubeziehenden tatrichterlichen Entscheidungen maßgeblich.

Dies hat das LG Gießen in seinem Beschluß vom 20.02.2012 (7 Qs 28/12) festgestellt und die Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO ist umstritten, ob für die Bemessung der Tagessatzhöhe die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten einzubeziehenden tatrichterlichen Entscheidung (vgl. LG Freiburg NStZ 1991, 135) oder zum Zeitpunkt des Beschlusses nach § 460 StPO (vgl. LG Berlin NStZ-RR 2006, 373) maßgeblich sind.

Die Kammer schließt sich der erstgenannten Ansicht an, nach der auf die letzte tatrichterliche Sachentscheidung abzustellen ist. Sofern die Kammer in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten haben sollte, wird daran nicht festgehalten.

Das Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO dient nämlich vornehmlich der Koordinierung der rechtskräftig verhängten Einzelstrafen. Der Verurteilte ist so – d.h. weder besser noch schlechter – zu stellen, als habe bereits der letzte Tatrichter die Gesamtstrafenbildung vorgenommen (vgl. Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6 Aufl., § 460 Rdnr. 30; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 460 Rdnr. 1, 15). Die Bemessung der Gesamtstrafe darf nicht zur Korrektur des rechtskräftigen Urteils bzw. des rechtskräftigen Strafbefehls führen. Ein Eingriff in den maßgeblichen Ausspruch über die Tagessatzhöhe ist lediglich im Rahmen der materiell-rechtlichen Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung – insb. des § 54 Abs. 1 und 2 StGB – zulässig und ggf. geboten (vgl. LG Freiburg a.a.O.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rdnr. 25 ff).

Danach ist die Gesamtstrafenbildung nicht zum Nachtteil des Verurteilten ausgefallen. Soweit das Amtsgericht die Tagessatzanzahl reduziert hat, ist der Verurteilte nicht beschwert. Das Amtsgericht ging irrtümlich von unterschiedlichen Tagessätzhöhen aus.

Copyright © 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski