Mit Beschluss vom 16.08.2018 (1 StR 172/18 hat der BGH die Revision eines Prüfingenieurs gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen, davon in sechs Fällen in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als unbegründet verworfen und folgenden Leitsatz aufgestellt:
Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung.
[…] Der Erörterung bedarf lediglich die [...]