Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 hat das VG Stuttgart das Eilverfahren (13 K 3749/10) des BUND, Landesverband Baden-Württemberg auf Unterlassung von Baumfällarbeiten abgeschlossen und mit rechtskräftigemm Beschluss die Kosten des Verfahrens der Deutschen Bahn auferlegt.
Nachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das Gericht noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat sie der Deutschen Bahn, die in dem Verfahren lediglich als Projektbetreiberin beigeladen war, auferlegt. Hintergrund ist, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass es dem Eilantrag höchstwahrscheinlich noch vor Beginn der Baumfällarbeiten stattgegeben hätte, wenn ihm am Abend des 30.09.2010 alle entscheidungserhebliche Tatsachen und insbesondere das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) vom selben Tage bekannt gewesen wären.
In diesem Schreiben hatte das EBA die Deutsche Bahn nochmals an die Einhaltung näher beschriebener Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Projekt Stuttgart 21 vom 28.01.2005 erinnert und diese wegen der möglichen Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange (Fledermäuse/Juchtenkäfer) aufgefordert, die darin verlangte Ausführungsplanung rechtzeitig vor der Aufnahme von Bauarbeiten im mittleren Schlossgarten vorzulegen. Das Gericht hat offen gelassen, ob die von der Deutschen Bahn unstreitig ohne vorherige Vorlage der verlangten Ausführungsunterlagen durchgeführten Baumfällarbeiten als rechtwidrig einzustufen sind. Denn das Gericht hätte bei Kenntnis des Schreibens des EBA am Abend des 30.09.2010 dem Eilantrag bereits deshalb stattgegeben, weil das EBA in diesem Schreiben selbst davon ausgegangen ist, dass die Deutsche Bahn bis zur Vorlage der verlangten Unterlagen mit den Baumfällarbeiten nicht beginnen darf.
Unabhängig davon muss die Deutschen Bahn auch deshalb die Kosten tragen, weil die Bahn das Gericht auf die Existenz des offensichtlich für das vorliegende Eilverfahren entscheidungserheblichen Schreibens nicht hingewiesen und dadurch die in Betracht kommende Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes nicht ermöglicht hat. Ein Hinweis auf das Schreiben wäre gerade auch von der Deutschen Bahn zu erwarten gewesen, nachdem diesem Schreiben mehrere unmissverständliche schriftliche Aufforderungen des EBA an die Deutsche Bahn vorausgegangen sind, rechtzeitig vor der Durchführung von Bauarbeiten im mittleren Schlossgarten zu dem dort vermuteten Vorkommen des Juchtenkäfers weitere Untersuchungen durchzuführen und erforderlichenfalls eine artenschutzrechtliche Bewertung vorzulegen. Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart
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14.10.2010