Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch § 142 StGB geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist. Welche Ansprüche der Beteiligten sich nach Abschluss der Ermittlungen tatsächlich herausstellen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Feststellungspflicht trifft auch einen Verkehrsteilnehmer, der ohne jede eigene Schuld in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zuhaben.
Bis zur Neufassung des § 142 StGB aufgrund des 13. Strafrechtsänderungsgesetzes ist für die Strafzumessung weiterhin von Bedeutung. Gerade wegen des Wegfalls des § 142 Abs. 3 StGB, der eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah, hielt es der Gesetzgeber für Fälle besonders verwerflicher Handlungsweise und deren sozialethischer Einordnung – wobei nach dem Kontext der Gesetzesmaterialen diejenigen Fälle gemeint sind, in denen der Täter die Verkehrsunfallflucht gegenüber einem schwerverletzten Unfallbeteiligten begeht – für angezeigt, das Höchstmaß der Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB von zwei auf drei Jahre anzuheben.
Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluß vom 22.11.2011 in dem Verfahren 3 Ss 356/11 festgestellt.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.
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