In dem vom BGH am 7.09.2015 entschiedenen Fall (2 StR 305/15) hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge pp. verurteilt und zwar die Voraussetzungen des § 31 I Nr. 1 BtMG, also dass der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet habe, bejaht, diesbezüglich aber insbesondere im Hinblick darauf dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschwiegen hat, von einer Strafmilderung nach § 49 I StGB abgesehen.
Diese Entscheidung hob der BGH auf und führt in seinen Entscheidungsgründen u.a. folgendes aus:
Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter räumte der An
geklagte die Taten umfassend ein und benannte A. als Drahtzieher. In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache. Das [...]